von Philipp Gruber
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28. September 2024
Im Zusammenhang mit Naturkatastrophen gibt es eine Reihe von steuerlichen Sondervorschriften. In diesem Blogbeitrag möchten wir kurz beleuchten, was für Spenden und Kosten für Schadens-Behebung gilt und welche weiteren Erleichterungen es gibt. Spenden - für den Spender Wird an Organisationen, die der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, gespendet, so können bis zu 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sofern die Organisationen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt werden. Eine entsprechende Liste befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen: BMF - Liste begünstigter Einrichtungen (Spenden, Kirchenbeiträge u.a.) Privatpersonen können Spenden (bis zu 10% der Einkünfte) als Sonderausgaben geltend machen. Als Betriebsausgabe abgesetzt werden, können sowohl Geld- als auch Sachspenden. Begünstigt sind Spenden in diesen Fällen an die Hochwasseropfer direkt, aber auch Spenden an Hilfsorganisationen und an katastrophenbetroffene Gemeinden. Im Falle einer Werbewirkung für das Unternehmen im Zusammenhang mit den Spenden, besteht keine Begrenzung hinsichtlich der Höhe der Geltendmachung als Betriebsausgabe. Als Werbewirkung zu sehen sind Berichte über die Spende in Massenmedien, aber auch bei Eigenwerbung, beispielsweise an Schaufensterflächen, Plakaten, Firmenfahrzeugen, der Unternehmenswebsite, etc. Im Sinne des Schenkungsmeldegesetzes sind Spenden über EUR 50.000 an Angehörige bzw. über EUR 15.000 an andere Personen sind dem Finanzamt zu melden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht. Spenden - für den Empfänger Geld- oder Sachspenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei. Dies gilt für Zuwendungen an Privatpersonen oder Unternehmer, aber auch für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer) an. Dies gilt aber ausschließlich für Zuwendungen, die darauf gerichtet sind, unmittelbare Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) zu beseitigen. Zu beachten ist, dass im Falle der Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien Subventionen und Spenden zu kürzen sind. Die AfA darf also nur nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden. Bei Instandhaltungen und Reparaturen dürfen die dafür aufgewendeten Kosten nur insoweit als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen. Außergewöhnliche Belastungen Die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung nach einer Hochwasserkatastrophe verbunden sind, sind außergewöhnliche Belastungen. Eigene Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes nicht zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen sind: Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände: Diese können insoweit voll abgesetzt werden, als diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände (z.B. erforderlicher Neubau des Wohnhauses, Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen etc.): Diese können auch nur insoweit voll abgesetzt werden, als diese für die übliche Lebensführung notwendig sind. Ersatzbeschaffungen die beispielsweise Sportgeräte oder Luxusgüter betreffen, stellen keine außergewöhnliche Belastungen dar. Grundsätzlich sind die Kosten der Ersatzbeschaffung mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des Neupreises absetzbar. Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKWs: Hier gilt allerdings nicht der Neupreis, sondern der Zeitwert zum Zeitpunkt der Beschädigung des Fahrzeuges als außergewöhnliche Belastung. Zudem ist maximal von einem Anschaffungswert von EUR 40.000 auszugehen. Jene Kosten, die durch Spenden und Subventionen oder Ersätze aus Versicherungen gedeckt werden, dürfen nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Auch Erlöse aus dem Verkauf ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (zB. Verkauf des PKW-Wracks) sind ebenfalls abzuziehen. Sonstige Erleichterungen Arbeitnehmer können für die anfallenden Ausgaben, bis 31.10. die Ausstellung eines Freibetragsbescheides beantragen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend durch Aufrollung für das gesamte Jahr 2024 berücksichtigen. Falls Dokumente im Zuge der Hochwasserkatastrophe verloren oder zerstört wurden, ist die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften gebührenbefreit . Weiters sind für ausgestellte oder vorgelegte Schriften betreffend die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung aufgrund des Hochwassers (z.B. Baubewilligungen, Zulassungen von PKW) keine Gebühren zu entrichten. Für Bestandverträge mit denen der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vornimmt, (z.B. Mietverträge für Ersatzbüro, Leasingvertrag), müssen keine Gebühren entrichtet werden. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte. Betroffene von Naturkatastrophen können einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen bei der Einkommens- oder Körperschaftsteuer bis 31.10. stellen. Können Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht fristgerecht bezahlt werden, so sollte unbedingt Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden, da es Zahlungserleichterungen in Katastrophenfällen gibt. Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen. Noch Fragen? Gerne beraten Sie die Experten der Optimum Steuerberatung individuell.